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Pflegeversicherung
(SGB XI)

Inhalt:

  1. Veränderungen durch das Pflege-Stärkungsgesetz
  2. Informationen zum SGB XI

1. Veränderungen durch das Pflege-Stärkungsgesetz

  1. Widerspruch gegen eine zu niedrige Einstufung bei der Pflegeversicherung
    Um nachzuprüfen, ob der Pflegegrad richtig einsgetuft wurde oder
    wenn Sie gegen eine Ihres Erachtens zu niedrige Pflegeeinstufung Widerspruch einlegen wollen, hilft Ihnen der folgende gute Tipp von Günther Schwarz, eva Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V. vom 27.02.2019:
    • Öffnen Sie den VdK-Selbsteinschätzungsbogen mit Pflegegradrechner.
    • Klicken Sie dort die Ihres Erachtens zutreffenden Einstufungskriterien für den Selbständigkeitsgrad der pflegebedürftigen Person wie ein Gutachter an, woraufraufhin der Pflegegrad berechnet wird.
    • Um im Sinne der Begutachtungsrichtlinien korrekt einzuschätzen, drucken Sie sich erst den Einschätzungsbogen zur Pflegeeinstufung aus und lesen Sie sich dort die jeweils zugehörigen Hinweise sorgfältig durch bevor Sie anklicken.
    • Wenn Sie fertig sind, speichern Sie das Ergebnis ab und drucken es sich aus.
    • Verwenden Sie den Ausdruck als Widerspruchsbegründung, indem Sie ihn Ihrem Anschreiben an die Pflegekasse beilegen.
    • Im Anschreiben an die Pflegekasse genügt folgende Formulierung:
    „Ich lege hiermit Widerspruch gegen die Einstufung bei der Pflegeversicherung entsprechend dem Bescheid vom … ein. Die Begründung ist dem beiliegenden Ausdruck zu entnehmen. Die Selbsteinschätzung habe ich auf Grundlage der aktuellen Begutachtungsrichtlinien vorgenommen“.
  2. Die Pflegeversicherung (gültig seit 01.01.17) DAlzG-Informationsblatt Nr. 8, Nov.2016
  3. TitelseiteLiteraturempfehlung: Das neue Begutachtungsinstrument - Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK: gezielt vorbereiten – souverän meistern. Der perfekte Weg zum richtigen Pflegegrad Rezension Bestellmöglichkeit (2. Auflage), 176 S, € 24,95 [D] 25,70 € [A] CHF 37,90 (UVP), 15.10.16
  4. PowerPoint Präsentation: PSG II Kompakt € 199 zzg. MwSt., 06.10.16
    • verwendbar für eigene Informationsveranstaltungen
    • Zusammenfassung aus allen wichtigen Informationen über das Pflegestärkungsgesetz II
    • geeignet für Pflegebedürftige, Angehörige, Mitarbeiter, Auszubildende
    • Informationsbedarfe können gebündelt und professionell abgedeckt werden
    • einfach, verständlich, anschaulich
  5. Regelungen der PflegeversicherungAntragstellung - Begutachtung - Widerspruch - Leistungen von Günther Schwarz / Ev. Gesellschaft Stuttgart - Fachberatung Demenz, Feb.2021
  6. Übersichtstabelle: Leistungen der Pflegeversicherung von Günther Schwarz / Ev. Gesellschaft Stuttgart - Fachberatung Demenz, 26.01.21
  7. Leistungen der Pflegeversicherungund Einstufung in einen Pflegegrad von Günther Schwarz / Ev. Gesellschaft Stuttgart - Fachberatung Demenz, 01.11.20
  8. Selbsteinschätzungsbogen für pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz zur Vorbereitung auf die Begutachtung zum Pflegegrad DAlzG, 17.12.17
  9. Excel-Worksheets: Rechentabelle von Günther Schwarz zur
  10. Das Pflegestärkungsgesetz I – Das Wichtigste im Überblick BMG, Jan. 2015
  11. Flexiblere Verwendungsmöglichkeiten der erhöhten Pflegeversicherungsleistungen (nicht nur) für Menschen mit Demenz und deren Angehörige
  12. Für die Beschäftigten in der Pflege bietet das BMGS mit den Praxisseiten Pflege kostenfreie Fachinformationen zu den aktuellen Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes. Diese sind sowohl als Sammelordner erhältlich, als auch als eine 252-seitige PDF-Datei bzw./und als E-Book oder alle Themenseiten jeweils einzeln.
    Im E-Learning-Bereich können Sie interaktiv online zu verschiedenen Fragenmodulen Ihr Wissens zu den vielfältigen Regelungen überprüfen bzw. erweitern.
  13. Sonderregelung zur rückwirkenden Nutzung von Leistungen nach § 45b:
    Entsprechend dem dritten Pflegestärkungsgesetz, das am 1.1.2017 in Kraft trat, können nicht verbrauchte Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausnahmsweise noch rückwirkend aus den Jahren 2015 und 2016 verwendet werden. Die Sonderreglung gilt bis Ende 2018. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz wurden die Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis Ende 2016 in Höhe von monatlich 104 oder 208 € gewährt. Sie können bei Nichtnutzung normalerweise bis zum 30.6. des Folgejahres rückwirkend verwendet werden. Seit diesem Jahr heißt die Leistung „Entlastungsbetrag“ und wird einheitlich in einer Höhe von 125 € gewährt. Sie steht ab Pflegegrad 1 zweckgebunden für anerkannte Betreuungs- und Entlastungshilfen zur Verfügung.


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2. Informationen zum SGB XI

  1. pdf-Datei Merkblatt und Änträge zu Pflegeversicherungsleistungen bei Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuungshilfe oder einer Betreuungsgruppe Ev. Gesellschaft Stuttgart 16.01.11
  2. Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 01805 / 99 66 03 (werktags 8 - 20 Uhr für 0,12€/Min.

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