BKK Pflegekasse Berlin Bundesallee 13/14 10702 Berlin
Berlin, den 25. März. 1996
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11. März. 1996 GeschZ.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit reiche ich die ausführliche Begründung zu meinem Widerspruch vom 3.3.1996 nach:
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Der Gutachter hat mich mit meiner schwer gehbehinderten Mutter in eine (vermutlich fremde) Arztpaxis bestellt
und somit nicht das häusliche Umfeld kennengelernt, geschweige denn bei seiner Beurteilung berücksichtigt. |
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Der Gutachter lehnte ein gesondertes Gespräch mit mir ohne Beisein des Kranken ab. |
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Der Gutachter nahm sich zu wenig Zeit um das Ausmaß des vorhandenen Hilfebedarfs aufzunehmen. |
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Der Gutachter ging unangemessen vor, um die Beeinträchtigungen meiner Mutter zu erfassen. Er fragte nur
meine Mutter, ob sie selbständig essen könne, sich waschen könne usw. und diese antwortete mit Ja. Er
erkundigte sich zwar bei mir, ob meine Mutter in der Lage sei zu gehen, aber nicht ob sie einen gesamten
Handlungsablauf, etwa den Toilettengang, selbständig ohne Anleitung und Hilfe ausführen könne.) |
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Aus meiner Sicht ist der durchschnittliche zeitliche Hilfebedarf pro Tag größer als in der Pflegestufe, in
die meine Mutter eingestuft wurde. |
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Der Gutachter hatte offensichtlich wenig Kenntnisse über Demenzerkrankungen und deren Auswirkungen. |
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Der Gutachter hatte das zugrundeliegende Krankheitsbild offensichtlich nicht erfaßt. |
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Einzelne Pflegetätigkeiten im Rahmen der Aufsicht, Anleitung und Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen
Lebens wurden im Gespräch mit dem Gutachter nicht ausreichend angesprochen oder offensichtlich in seiner
Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt. |
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Vom Gutachter wurde nicht der zeitliche Bedarf für "aktivierende Pflege" gemäß Gesetz und
Richtlinien ermittelt. Sowohl im õ 14, Absatz 3 PflegeVG als auch Begutachtungsrichtlinien wird Wert darauf
gelegt, gezielt den Bedarf an täglicher Hilfe zu ermitteln, der zur Förderung, Erhaltung und Wiedergewinnung von
Selbständigkeit des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Meine Mutter braucht umfassende Hilfe durch mich und kann nur einzelne Handgriffe, zum Beispiel das Waschen des
Gesichts mit dem Lappen, selbständig ausführen. Beim morgendlichen Waschen zum Beispiel geschieht es jedoch
immer häufiger, daß sie Handtuch und Waschlappen verwechselt, die Zahnbürste in den Schrank räumt und gleich
darauf wieder sucht u.s.w. Ohne mein Beisein und gelegentliche Anleitung wäre sie nicht in der Lage, sich
selbständig zu waschen. Ich könnte mir zwar die Pflege meiner Mutter leichter machen, wenn ich die meisten
Handgriffe selbst übernähme, doch ich nehme mir die Zeit und Geduld und ermuntere meine Mutter immer wieder, das
eine oder andere selbst zu tun, ohne sie dabei zu überfordern. Diese Zeit darf und soll ich mir nehmen, da ich
damit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes die Selbständigkeit meiner Mutter erhalte und unterstütze. Somit
ist die gesamte Zeit als Pflegezeit anzuerkennen. |
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Der Gutachter, der bei der Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs zu einer anderen Einschätzung gekommen ist
als ich, hat seine abweichende Einschätzung nicht begründet, wozu er jedoch gemäß den Richtlinien verpflichtet
gewesen wäre. |
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Der Gutachter orientierte sich bzgl. der Pflegezeit nicht am Tempo meiner Mutter, sondern am Tempo eines
fiktiven Betreuenden. Auch wenn meine Mutter z.B. eine Dreiviertelstunde braucht, bis sie sich gewaschen hat,
und ich in dieser Zeit nur einzelne Handgriffe übernehme, ist die gesamte Zeit als Pflegezeit anzuerkennen. Denn
nicht die Zeit des Pflegenden ist entscheidend, sondern die Zeit, die der Kranke braucht, um mit Hilfe des
Pflegenden eine Verrichtung (oder Teile davon) auszuführen. |
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Der Gutachter berücksichtigte nicht, daß bei der Pflege und Betreuung Demenzkranker Tätigkeiten in
Einzelschritte unterteilt werden müssen, um die Selbständigkeit meiner Mutter zu erhalten. Genau dies erfordert
jedoch eine zeitaufwendige geduldige und beständige "Anleitung" und "Unterstützung" bei den
Pflegeverrichtungen. Eine wichtige Grundregel der aktivierenden Pflege Demenzkranker ist es nämlich,
Tätigkeiten in Einzelschritte zu unterteilen. Für meine Mutter ist es nämlich schwierig, zusammengesetzte
Tätigkeitsabläufe im Ganzen richtig durchzuführen. Sie bringt nämlich die einzelnen Schritte durcheinander
oder vergißt sie gänzlich. Deshalb muß ich z.B. beim Waschen zunächst zum Händewaschen auffordern und danach
zum Waschen des Gesichts. Ebenso ist es wichtig, das Handtuch erst dann bereitzulegen, wenn das Waschen beendet
ist. Ein solches Vorgehen erfordert eine beständige und geduldige "Anleitung" durch den Betreuenden im
Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes. |
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Der Gutachter hat mein Eingehen auf Ängste, Unsicherheiten und fehlende Motivation während einer
Pflegeverrichtung nicht mit als Pflegezeit berücksichtigt. Im Umgang mit meiner Mutter ist das Eingehen auf
ihre innere Verfassung, Stimmung und Gefühlslage immer sehr wichtig. Ängste, Unruhe usw. wirken sich direkt
im ihrem Verhalten aus und schränken ihre Selbständigkeit bzw. ihre Kooperationsbereitschaft ein. Eine
Pflegeverrichtung kann dadurch undurchführbar werden oder nur unter Gewaltanwendung möglich sein. Manchmal
bleiben selbst mir Handlungen gegen ihren Willen nicht erspart. Doch in vielen Fällen finde ich geeignetere Wege. Meine
Mutter fürchtet sich vor allem, was mit Baden und Waschen zu tun hat und das, obgleich sie früher sehr reinlich
war. Ich kann ihr jedoch immer wieder mit viel Geduld, Einfühlungsvermögen, Verständnis und ein wenig Ablenkung
trotz ihrer Ängste zum Baden und Waschen bewegen. Das gelingt jedoch nur in 2 von 3 Fällen. Mein Eingehen
auf die Ängste meiner Mutter ist im Sinne der "Unterstützung" bei der Pflegeverrichtung
"Körperpflege" als Pflegezeit anzuerkennen. Ansonsten wäre die Pflege kaum möglich. Dies gilt auch
dann, wenn sie trotz aller Bemühungen letztendlich einmal nicht zum Baden oder Waschen zu bewegen ist. Der
zeitliche Aufwand ist mir auch dann entstanden. Meine Mutter ist zwar noch in der Lage, die mundgerecht für
sie bereitete Nahrung aufzunehmen, doch lehnt sie dies häufig ab. Ließe ich sie mit dem Essen allein, geschähe
gar nichts. Dies habe ich bereits mehrfach erprobt. Meine Mutter würde bald stark abnehmen. Leiste ich ihr jedoch
beim Essen Gesellschaft und ermuntere sie immer wieder auf freundliche Weise, doch einen Happen zu versuchen,
läßt sie sich meistens dazu bewegen. Meine Ermunterungen sind somit als "Anleitung" zur
Pflegeverrichtung "Nahrungsaufnahme" zu verstehen. Die ganze Zeit, in der ich anwesend bin und meine
Mutter immer wieder zum Essen auffordern und ermuntern muß, ist als Pflegezeit anzuerkennen. |
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Der Gutachter hat den Aufwand für notwendige wiederholte Aufforderungen nicht berücksichtigt. Wiederholte
Aufforderungen bei oder zu einer Pflegeverrichtung sind für meinen Kranken oft wichtig. Es ist erforderlich,
meine Mutter sehr häufig am Tag zum Trinken aufzufordern, da sie es selbst vergißt oder sie wegen mangelnden
Durstgefühls ungern trinkt. Nicht selten ist dabei ein längeres Gespräch notwendig, um meine Mutter zum Trinken
zu bewegen. Insgesamt kann dies durchaus 10 bis 20 mal am Tag notwendig sein, damit meine Mutter die aus
gesundheitlichen Gründen notwendige Flüssigkeitsmenge von 1,8 Litern am Tag zu sich nimmt. Es ist wirklich sehr
schwer meine Mutter zum Trinken zu bewegen. Auch beim Toilettengang sind häufigere und regelmäßige
Aufforderungen und Gänge zur Toilette - auch nachts - notwendig. |
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Der Gutachter hat nicht die Zeiten für Aufsicht bei möglichen Gefährdungen berücksichtigt. Beim
Waschen, Baden, der Zahnpflege, beim Kämmen, Zubereiten und Aufnahme der Nahrung, beim Toilettengang, dem
Aufstehen und Zubettgehen sowie bei unvermeidbaren Gängen außer Haus treten häufig kritische Situationen auf,
bei denen sich meine Mutter mich oder sich selbst gefährdet. Die gesamte Zeit in der ich meine Mutter während
dieser Verrichtungen beaufsichtigen muß, ist somit als Pflegezeit zu werten. |
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Der Gutachter hat nicht alle Zeiten z.B. für den Toilettengang anerkannt, da ich diese Verrichtungen seines
Erachtens zu häufig durchführen würde. Das Toilettentraining erfordert zwar eine größere Häufigkeit als
allgemein üblich, ist aber aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen pflegerischer Aspekte notwendig und ist daher
anzuerkennen. |
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Der Gutachter hat die Zeiten für notwendige Anerkennung und Zuwendung bei den Pflegeverrichtungen nicht
berücksichtigt. Daß bei der Betreuung Demenzerkrankter Lob, Anerkennung und Zuwendung eine wichtige Rolle
spielen, ist eine gesicherte Erkenntnis. Jede Ermunterung, Lob, anerkennende Worte, Trost usw. während der Hilfe
bei einer "Verrichtung des täglichen Lebens" gehören daher auch zu den anzuerkennenden Pflegezeiten. |
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Die Einstufung in Pflegestufe 3 wurde abgelehnt, da angeblich keine Rund-um-die-Uhr-Pflege erforderlich sei. Aus
gesundheitlichen Gründen bzw. wegen pflegerischer Aspekte ist es notwendig, daß ich meine Mutter nachts wecke
und zur Toilette führe. Meine Mutter hat in der häuslichen Umgebung Orientierungsschwierigkeiten.
Beispielsweise |
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- findet sie in der Nacht die
Toilette nicht alleine |
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- kommt mit Kleidungsstücken
nicht zurecht, |
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- kann die Armaturen nicht
richtig bedienen, |
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- findet den Lichtschalter
nicht.
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Bisherige Behandlungsversuche mit Schlaf- oder Beruhigungsmitteln haben sich nicht entscheidend auf die
Nachtruhe ausgewirkt und haben bei entsprechender Höherdosierung zu negativen Begleiterscheinungen geführt, wie
Müdigkeit am Tag und verstärkte Desorientierung in der Nacht und am Tag. |
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Der Gutachter hat den Hilfebedarf in der Nacht in Abrede gestellt, da die Hilfe in der Nacht nicht eine
Pflegeverrichtung entsprechend den Richtlinien beinhalte. Meine Mutter steht zwar in der Nacht nicht auf,
aber sie ruft, ist unruhig oder hat Angst. Darauf stehe ich selbst auf, gehe zu ihr ans Bett, lagere sie wieder
richtig (d.h. ich bringe sie wieder in die richtige Lage in ihrem Bett und schüttele das Kopfkissen auf) und
stelle die Inkontinezversorgung sicher (d.h. ich lege die Krankenunterlage richtig hin, und wechsle ggf. die
Inkontinenzeinlage). Damit handelt es sich um die anzuerkennenden Pflegeverrichtungen "Zubettgehen"
und "Hilfe bei den Ausscheidungen". |
Zur Diagnose, den Symptome und ihren Auswirkungen habe ich ein fachärztliches Attest vom Max-Bürger-Krankenhaus
beigefügt in dem die Schwerstpflegebedürftigkeit meiner Mutter bescheinigt wird.
Es folgt eine Aufstellung der Pflegeverrichtungen, die ich üblicherweise täglich bzw. wöchentlich erbringe bzw.
bis zur Krankenhauseinweisung erbracht habe.
Bei allen Verrichtungen mit meiner Mutter bemühe ich mich um eine "aktivierende Pflege", deren
Zeitbedarf gemäß Paragraph 14, Absatz 3 PflegeVG als auch nach den Begutachtungsrichtlinien zu berücksichtigen
ist.
Den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens", die sich auf
die Pflege beziehen, habe ich ein "K" für Körperpflege, "E" für Ernährung, "M" für
Mobilität nachgestellt. Den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten habe ich mit einem "H" vorangestellt. Bei
Tätigkeiten, die bei der Ermittlung des Hilfebedarfs gemäß PflegeVG nicht berücksichtigt werden, habe ich einen
Strich eingetragen.
Hier nun meine regelmäßigen Pflegetätigkeiten während eines Tages und anschließend in größeren Abständen
wiederkehrende Pflegetätigkeiten:
- Bei der Morgentoilette (Waschen und Zahnpflege) muß ich meine/r Mutter:
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45 Min. (K) |
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das Waschzubehör bereitlegen und das Handwaschbecken herrichten |
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zum Waschen auffordern |
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helfen, ihre Kleidung abzulegen |
- |
beim Waschen anleiten, beaufsichtigen und unterstützen |
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Gebiß reinigen |
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abtrocknen |
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Haare kämmen |
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Fuß- und Fingernägel reinigen (ggf. schneiden) |
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aus dem Bad zurück ins Schlafzimmer führen
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- Beim Ankleiden muß ich meine/r Mutter:
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15 Min. (M) |
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die passenden Kleidungsstücke aussuchen, aus dem Schrank nehmen und herrichten |
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zum Ankleiden auffordern |
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das Anziehen beaufsichtigen, anleiten und helfen |
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das Hörgerät ins rechte Ohr stecken und einschalten
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- Beim Frühstück richten (Kaffee kochen, Brot schneiden, gemeinsam Tisch decken) muß ich meine/r Mutter:
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30 Min. (E) |
- |
ins Eßzimmer führen |
- |
Stullen beschmieren und zerkleinern |
- |
Kaffee einschenken |
- |
immer wieder zum Essen und Trinken auffordern |
- |
die Medikamente verabreichen (Die Tabletteneinnahme ist sehr schwierig, da meine Mutter meist luscht und
später ausspuckt.) |
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während der Nahrungsaufnahme beaufsichtigen, anleiten oder helfen |
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nach der Mahlzeit Hände und Gesicht abwaschen Geschirr abwaschen |
H |
Waschmaschine richten, staubsaugen, Wäsche aufhängen, legen und sonstige Hausarbeiten |
H |
Essen zubereiten, Tisch decken |
H
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- Beim Mittagessen muß ich meine Mutter:
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45 Min. (E) |
- |
ins Eßzimmer führen |
- |
die Speise zerkleinern |
- |
Getränke einschenken und Speisen portionsgerecht auf den Teller tun |
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zum Essen auffordern |
- |
während der Nahrungsaufnahme anleiten, helfen und beaufsichtigen |
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wiederholt zum Essen oder Trinken auffordern |
- |
die Medikamente verabreichen |
- |
nach der Mahlzeit Hände und Gesicht abwaschen
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Tisch abräumen, Geschirr spülen |
H |
Kaffee kochen |
H |
- Bei der Zwischenmahlzeit (Kaffeetrinken) muß ich meine Mutter:
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10 Min. (E) |
- |
ins Eßzimmer oder Küche führen |
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Kuchen oder Obst servieren und Getränke einschenken |
- |
zum Essen auffordern |
- |
während der Nahrungsaufnahme anleiten, helfen und beaufsichtigen |
- |
wiederholt zum Essen oder Trinken auffordern |
- |
nach der Mahlzeit Hände und Gesicht abwaschen
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Abendessen richten (Tee kochen, Brot schneiden, gemeinsam Tisch decken) |
H
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- Beim Abendessen muß ich meine/r Mutter:
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30 Min. (E) |
- |
belegte Brote zubereiten und schmieren |
- |
Nahrungsmittel zerkleinern |
- |
Getränke einschenken |
- |
zum Essen auffordern |
- |
ins Eßzimmer oder Küche führen |
- |
während der Nahrungsaufnahme anleiten, helfen und beaufsichtigen |
- |
die Medikamente verabreichen |
- |
wiederholt zum Essen oder Trinken auffordern |
- |
nach der Mahlzeit Hände und Gesicht abwaschen
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Tisch abräumen, Geschirr spülen |
H
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- Bei der Abendtoilette (Waschen und Zahnpflege) muß ich meine/r Mutter:
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45 Min. (K) |
- |
ins Schlafzimmer führen |
- |
beim Ausziehen anleiten, beaufsichtigen und unterstützen |
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ins Badezimmer führen |
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das Waschzubehör bereitlegen und das Handwaschbecken herrichten |
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zum Waschen auffordern |
- |
beim Waschen anleiten, beaufsichtigen und unterstützen |
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das Gebiß abspülen |
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zur Dekubitus-Prophylaxe und Hautpflege eincremen |
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die Inkontinenzversorgung durchführen |
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aus dem Bad ins Schlafzimmer führen |
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den Schlafanzug anziehen (Das Anziehen ist oft schwierig, da meine Mutter anfängt, mit den Kleidungsstücken
zu spielen.)
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- Beim Zubettgehen muß ich meine/r Mutter:
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15 Min. (M) |
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helfen, sich auf das Bett zu setzen, sich hinzulegen |
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zum Bett führen |
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helfen ins Bett zu steigen |
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richtig lagern und zudecken |
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gut zureden, daß sie liegen bleibt
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- zusätzlich muß ich meine Mutter
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sieben bis achtmal täglich zur Toilette führen (davon zweimal nachts), ein- und auswindeln und zum Hände
waschen anleiten |
90 Min. (K)
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zehmal täglich ein Getränk reichen und meine Mutter zum Trinken auffordern. Da meine Mutter zu wenig und
ungern trinkt (meist nur kleine Mengen), muß ich ich ihr: |
60 Min. (E) |
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im Tagesverlauf immer wieder etwas einschenken und ihr zum Trinken anbieten.
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Ich muß sie dabei mehrmals auffordern und überreden, damit sie etwas trinkt.
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- Bedingt durch ihre geistige Verwirrtheit kommt es 1 - 2 Mal pro Nacht vor, daß meine Mutter aufsteht, neben
dem Bett am Boden liegt oder ruft und unruhig wird. Ich muß dann meine Mutter
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20 Min.
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beruhigen |
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nochmal etwas zu trinken geben |
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ins Bett zurückbringen, was mitunter schwierig ist, da meine Mutter uneinsichtig ist |
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ggf. die nassen Windeln wechseln, u.U. sogar die Bettwäsche |
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wieder richtig lagern |
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390 Min.
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- Dazu kommen regelmäßig:
jede Woche:
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- einmal beim Baden bzw. Duschen meine Mutter:
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70 Min.
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das Badezubehör bereitlegen und das Badewasser herrichten |
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ins Badezimmer führen |
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helfen ihre Kleidung abzulegen |
- |
helfen, in die Badewanne zu steigen |
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beim Waschen anleiten, beaufsichtigen und unterstützen |
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helfen, aus der Wanne zu steigen, sich abzutrocknen und anziehen |
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aus dem Bad in ein anderes Zimmer führen oder begleiten
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- Ein bis zweimal pro Woche muß ich morgens auch das Bett frisch überziehen, wenn es durch die Inkontinenz
meiner Mutter naß geworden ist.
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20 Min.
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- Wenn ich alle vier Wochen meine Mutter zum Arzt begleite, muß ich:
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Mantel und Schuhe jeweils an- und ausziehen |
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die Treppe herunter zum Auto begleiten |
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aus dem Auto in die Praxis und danach wieder auf die selbe Weise zurück in die Wohnung begleiten. (Die
Fahrtzeit im Auto und die Wartezeit beim Ergotherapeuten sind dabei nicht eingerechnet!) |
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ansprechen und wiederholt zum Gehen auffordern, da der Handlungsablauf oftmals plötzlich abbricht.
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meine Mutter geht sehr langsam und schwer und macht häufig Pausen beim Gehen.
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- jeweils einmal alle vier Wochen Begleitung zum Arzt (50 Min.) und zur Apotheke (30Min.) ergeben zusammen 80
Min. : 4 = 20 Minuten pro Woche
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20 Min.
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- Rechnet man diese Zeiten auf einen Tag um (110 Min. / 7), ergibt dies noch einmal gut 15 Minuten täglich
dazu.
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15 Min. |
Summe |
405 Min.
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Die durchschnittliche tägliche Pflegezeit liegt also bei 405 Minuten. Das sind 6 Stunden und 45 Minuten täglich.
Dies entspricht einer Einstufung in Pflegestufe 3.
Ich bitte Sie deshalb, Ihr Entscheidung nochmals zu
überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
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