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Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V. Alzheimer Beratungsstelle Dienste für ältere Menschen, Büchsenstr. 34-36, 70174 Stuttgart Telefon (0711) 2054-374 Fax: (0711) 2054-499374 |
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Ratgeber für Angehörige, Interessierte und Fachleute Nr. 3
Schwerbehindertenausweis, Steuererleichterungen und Sozialhilfeleistungen
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Stand: März 2010 Verfasser(©): Günther Schwarz
A. Schwerbehindertenausweis
1. Hinweise zu den Merkzeichen
2. Hinweise auf einige Vergünstigungen
3. Weiterführende Literatur und Adressen
B. Steuererleichterungen
1. Steuererleichterungen für Pflegepersonen
2. Steuererleichterungen für Pflegepersonen oder Pflegebedürftige
2. Steuererleichterungen für die pflegebedürftige Person
3. Literaturhinweise und Adressen
C. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
1. Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§ 68 BSHG)
2. Können auch in Pflegestufe 0 Leistungen bezogen werden?
3. Müssen das eigene Haus oder die Wohnung verkauft werden, bevor Leistungen beansprucht werden können?
4. Kann das Sozialamt Leistungen wieder zurückfordern?
5. Wie hoch sind die Leistungen?
6. Was bleibt der Ehefrau oder dem Ehemann, wenn der Partner im Pflegeheim lebt?
7. Was bleibt Alleinstehenden, wenn sie in einem Pflegeheim leben?
8. Müssen Kinder für den Pflegeheimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen?
9. Weiterführende Literatur und Adressen
Weitere Ratgeber gibt es zu folgenden Themen: (Preis pro Broschüre Euro 1,50) Nr. 1
Regelungen der Pflegeversicherung (Antrag, Begutachtung, Widerspruch, Leistung) Pflegetagebuch* (Ergänzung
zu Nr. 1 Regelungen der Pflegeversicherung) Nr. 2 Rechtliche Regelungen (u.a. Haftung, gesetzl. Betreuung,
freiheitsentziehende Maßnahmen)
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Auf die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sollte nicht aus falscher Scham verzichtet werden, da sich
eine Reihe von Vorteilen ergeben, z.B. im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bei der
steuerlichen Veranlagung.
Ein Antrag mit Merkblättern zu den Merkzeichen und den sich daraus ergebenden Vergünstigungen kann bei den
Versorgungsämtern angefordert werden, die Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis bearbeiten. Die
Beurteilung des Behinderungsgrads wird von den Ärzten des Versorgungsamtes in aller Regel auf der Grundlage von
Berichten behandelnder Ärzte durchgeführt. Nur wenn die Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, wird eine
Untersuchung durch einen Gutachter des Versorgungsamts veranlasst.
1. Hinweise zu den Merkzeichen
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Bedürfen Demenzerkrankte bei fortgeschrittener Erkrankung für eine Reihe grundlegender Verrichtungen im
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe, ist von einem Behinderungsgrad von 100 % auszugehen. Zu diesen
grundlegenden Verrichtungen gehören das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege und die Darm-
und Blasenentleerung. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, Anregung und Kommunikation zu
berücksichtigen. |
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In diesem Krankheitsstadium kann ebenso von einer Zuerkennung der folgenden Merkzeichen ausgegangen werden: |
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- "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), |
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- "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) |
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- "H" (Hilflosigkeit), und |
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- "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) |
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Das Merkzeichen "G" wird zuerkannt, wenn wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit
Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
zurückgelegt werden können (z.B. Unfallgefahr beim Überqueren der Straße). |
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Das Merkzeichen "B" wird zuerkannt, wenn eine Person zur Vermeidung von Gefahren für sich
oder andere bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist, das heißt
beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt. Ebenso wird "B" zuerkannt, wenn bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen benötigt werden. |
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Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" sind den Voraussetzungen für eine Einstufung in
der Pflegeversicherung ähnlich. In der Pflegestufe 3 der Pflegeversicherung muss deshalb in aller Regel auch das
Merkzeichen "H" zuerkannt werden. In den Pflegestufen 1-2 kann eine Zuerkennung des Merkzeichens "H"
ebenfalls möglich sein, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen. |
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Das Merkzeichen "RF" wird bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80% zuerkannt, wenn der
Betroffene wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Dies kann bei
Demenzkranken z.B. der Fall sein, wenn sie sehr bewegungsunruhig sind oder unvorhersehbar laut während einer
Veranstaltung sprechen, was den Besuch einer Theateraufführung, eines Konzertes oder ähnlicher Anlässe
unmöglich macht.
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2. Hinweise auf einige Vergünstigungen
| Bei Merkzeichen "G": |
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr. Zur Berechtigung muss allerdings in der
Regel jährlich eine Wertmarke für 60,00 EUR oder halbjährlich für 30,00 EUR gekauft werden. Alternativ
zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr kann auch eine Kfz-Steuerermäßigung von 50% und evt. ein
Beitragsnachlass bei der Kfz-Haftpflicht von 12,5% erhalten werden. Der Behinderte muss Halter des Fahrzeugs sein. Ab
einem Behinderungsgrad von 80% kann die Bahncard zum halben Preis erworben werden. |
| Bei Merkzeichen "B": |
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr für eine Begleitperson. |
| Bei Merkzeichen "RF": |
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Gebührenermäßigung bei der Grundgebühr für das Telefon. |
| Bei Merkzeichen "H": |
Befreiung von Kfz-Steuer und Beitragsnachlass bei der Kfz-Haftpflicht von 25%. Der Behinderte muss Halter des
Fahrzeugs sein. Zusätzlich wird eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr
gewährt. Die Wertmarke für die jährliche Berechtigung ist jedoch, im Unterschied zur Regelung bei Merkzeichen "G",
auf Antrag in jedem Fall kostenfrei. |
Weitere Hinweise zu Steuererleichterungen finden Sie in Teil B "Steuererleichterungen".
3. Weiterführende Literatur und Adressen
| Merkblätter des Versorgungsamts
Bezugsadresse:
Versorgungsamt Stuttgart
Fritz-Elsas-Str. 30
70174 Stuttgart (kostenlose Zusendung)
Telefon 66 73 - 0 |
Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen (300 S.)
Bezugsadresse:
BAGH
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf
(Briefmarken beilegen; 2,56 Euro) |
3.1 wichtige Adresse:
Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis sind in Stuttgart zu stellen beim Versorgungsamt Stuttgart,
Fritz-Elsas-Str. 30, 70174 Stuttgart
Steuererleichterungen spielen vor allem dann eine Rolle, wenn die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige zur
Einkommenssteuer veranlagt ist. Auf Ermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer und damit verbunden der
Kfz-Haftpflichtversicherung wurde bereits in Teil A dieses Ratgebers hingewiesen. Für viele
Steuererleichterungen sind eine Einstufung bei der Pflegeversicherung oder ein Schwerbehindertenausweis entscheidende
Voraussetzungen.
1. Steuererleichterungen für Pflegepersonen
1.1 Pflegepauschbetrag von 924,00 EUR (§ 33b Abs. 6 EStG)
Wenn die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen persönlich vom
Steuerpflichtigen durchgeführt wird und er dafür keine Einnahmen erhält, kann er einen Pflegepauschbetrag von 924,00
EUR jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen (ein "Pauschbetrag" ist ein pauschaler
Steuerabzug, der ohne Kostennachweis anerkannt wird). Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person
"nicht nur vorübergehend hilflos ist". Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrags auf mehrere Personen ist
möglich.
1.2 Direkter Nachweis von Kosten (§ 33 EStG)
Können Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen (z.B. Kosten für einen Pflegedienst, Heimkosten, u.ä.)
anhand von Belegen nachgewiesen werden, kann statt des Pauschbetrags auch der nachgewiesene Betrag als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bevor der Betrag steuerlich absetzbar ist, prüft das Finanzamt
allerdings, inwieweit die pflegebedürftige Person nicht selbst in der Lage ist, die Aufwendungen zu tragen. Der
nachgewiesene Betrag wird um eine zumutbare Belastung (prozentual zum Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte) gekürzt.
Voraussetzung für den direkten Nachweis ist eine Einstufung in die Pflegestufen 1-3 bei der
Pflegeversicherung.
Sammeln Sie vorsorglich Belege, um am Jahresende gegebenenfalls entscheiden zu können, ob ein direkter
Nachweis von Kosten eine Steuererleichterung bringen kann.
2. Steuererleichterungen für Pflegepersonen oder Pflegebedürftige
2.1 Aufwendungen für eine Haushaltshilfe
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Kosten für eine Haushaltshilfe können bis zu 624,00 EUR im Jahr als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden, |
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wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner lediglich das 60. Lebensjahr vollendet hat oder, |
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wenn die Haushaltshilfe wegen einer Krankheit erforderlich ist. (In diesem Fall kann die Steuererleichterung
entweder vom Kranken oder einer zum Haushalt gehörenden Person in Anspruch genommen werden. |
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Kosten für eine Haushaltshilfe können bis zu 924,00 EUR geltend gemacht werden, wenn der
Pflegebedürftige oder sein mitveranlagter Ehepartner ein Grad der Behinderung von mindestens 45% oder Pflegestufe
3 oder das Merkzeichen "H" (auch Blinde) hat. |
Hinweis: Falls die Haushaltshilfe privat beschäftigt ist, müssen ihr Name und ihre Adresse
unter Umständen dem Finanzamt zur Überprüfung ihrer steuerlichen Erfassung mitgeteilt werden (Lohnsteuerpflicht
wird auch geprüft!). Die Haushaltshilfe kann aber beispielsweise auch über einen Pflegedienst angefordert werden.
2.2 Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis
Falls die Haushaltshilfe privat beschäftigt ist, müssen ihr Name und ihre Adresse unter Umständen dem Finanzamt
zur Überprüfung ihrer steuerlichen Erfassung mitgeteilt werden. Bei Beschäftigung im privaten Haushalt kann für
das Sozialversicherungsverfahren das Haushaltsscheckverfahren angewendet werden. Es besteht eine Lohnsteuerpflicht
wie bei normalen Arbeitsverhältnissen. Die Haushaltshilfe kann aber beispielsweise auch über einen
Pflegedienst angefordert werden.
2.3 Pflegegeld ist steuerfrei
Das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist für den Pflegebedürftigen wie auch für pflegende Angehörige oder
andere nahestehende Personen, die durch ihre Unterstützung eine "sittlichen Verpflichtung" erfüllen,
steuerfrei. Voraussetzungen ist, dass die Person, an die das Pflegegeld weitergegeben wird, in keinem
Beschäftigungsverhältnis zum Pflegebedürftigen steht.
3. Steuererleichterungen für die pflegebedürftige Person
3.1 Behindertenpauschbetrag (§ 33 b EStG)
Je nach Behinderungsgrad entsprechend dem Schwerbehindertengesetz oder bei Pflegestufe 3 kann ein
Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (siehe Tabelle auf der nächsten
Seite).
| Behinderungsgrad: |
Pauschbetrag: |
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25-30% 35-40% 45-50% 55-60% 65-70% 75-80% |
310,00 EUR 430,00 EUR 570,00 EUR 720,00 EUR 890,00 EUR 1.060,00 EUR |
85-90% 95-100%
bei Merkzeichen "H" oder Pflegestufe 3 (auch
Blinde) |
1.230,00 EUR 1.420,00 EUR
3.700,00 EUR |
Direkter Nachweis behinderungsbedingter Aufwendungen: Statt des Pauschbetrags können Kosten auch direkt mit
Belegen nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden jedoch zuvor um eine zumutbare Belastung
(prozentual zum Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte) gekürzt.
Sammeln Sie vorsorglich Belege, um am Jahresende entscheiden zu können, ob der Pauschbetrag oder der
direkte Nachweis die größere Steuererleichterung bringt.
3.2 Krankheitskosten
Zusätzlich zu behinderungsbedingten Aufwendungen können auch Krankheitskosten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Behinderung stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Neben den Kosten
für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, der Behandlung durch einen zugelassenen Heilpraktiker, den Kosten
für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brille, Hörgerät) sind auch Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel abzugsfähig. Außerordentliche
Krankheitskosten (z.B. Kosten einer Operation), die durch einen akuten Anlass verursacht werden, können auch dann
berücksichtigt werden, wenn diese mit dem Leiden zusammenhängen, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht
hat.
3.3 Fahrtkosten des Pflegebedürftigen
Bei einem Behinderungsgrad von mindestens - 80% oder - 70% + Merkzeichen "G" können
Privatfahrten mit dem PKW bis zu 3.000 km pauschal ohne Nachweis jährlich als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht werden. Bei Merkzeichen "H" oder Pflegestufe 3 (auch bei Blinden) kann
sogar eine jährliche Wegstrecke bis zu 15.000 km anerkannt werden. Vorsorglich sollte dabei zum Nachweis ein
Fahrtenbuch oder eine schriftliche Aufstellung über die Fahrten mit Datum, Kilometern, Ausgangspunkt und Zielort der
Fahrten geführt werden. Der abzugsfähige Betrag errechnet sich aus der Anzahl der gefahrenen Kilometer mal
0,30 EUR (3.000 km x 0,30 = 900,00 EUR; 15.000 km x 0,30 = 4.500,00).
Werden andere Verkehrsmittel (z.B. Taxi, Bus, Bahn oder ein behindertengerechter Bus eines Fahrdienstes) benutzt,
können die Kosten auch anhand der Belege nachgewiesen werden. Auch bei anderen Verkehrsmitteln oder wenn sowohl der
PKW als auch andere Verkehrsmittel benutzt werden, gilt, dass insgesamt höchstens Kosten bis zu einer Fahrleistung
von 3.000 km bzw. 15.000 km abzugsfähig sind.
(Achten Sie auch auf die Kfz-Steuer- und Haftpflichtermäßigungen sowie die unentgeltliche Beförderung im
öffentlichen Personenverkehr, auf die in Teil A dieses Ratgebers hingewiesen wird.)
3.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit (zu Hause und im Pflegeheim)
Bei Pflegestufe 1-3 können folgende Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:
- Aufwendungen zur Unterbringung in einem Pflegeheim
- Aufwendungen zur Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft. Die Pflegekraft kann über einen Pflegedienst
angefordert werden.
Der nachgewiesene Betrag wird noch um eine zumutbare Belastung (prozentual zum Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte)
gekürzt. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit können nicht geltend gemacht werden, wenn der erhöhte
Behindertenpauschbetrag von 3.700,00 EUR in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Falls die ambulante Pflegekraft direkt beim Pflegebedürftigen beschäftigt ist, müssen
ihr Name und ihre Adresse unter Umständen dem Finanzamt zur Überprüfung ihrer steuerlichen Erfassung mitgeteilt
werden (Lohnsteuerpflicht wird auch geprüft!).
3.5 Aufwendungen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen in Heimen (§ 33a Abs. 3 EStG)
In den Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim, einem Altenheim oder einer Einrichtung des Betreuten
Wohnens sind in der Regel auch Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten. Diese Kosten können bis
zu einer Höchstgrenze, die in fast allen Einrichtungen erreicht wird, als außergewöhnliche Belastungen geltend
gemacht werden:
- bis zu 924,00 EUR bei Pflegestufe 1-3,
- bis zu 624,00 EUR wenn keine Einstufung gegeben ist.
Der abzugsfähige Betrag verdoppelt sich (1.848,00 bzw. 1248,00 EUR), wenn der Ehepartner des
Heimbewohners an einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Heimbewohner gehindert ist. Dies ist der Fall, wenn der
Ehepartner weiter in der gemeinsamen Wohnung lebt. In der Einkommenssteuererklärung sind die oben genannten
Aufwendungen mit der Bezeichnung "Aufwendungen für der Tätigkeit einer Haushaltshilfe vergleichbare
Dienstleistungen" anzugeben.
3. Literaturhinweise und Adressen
Das Finanzamt und die Behinderten (30 Seiten) Bezugsadresse: Finanzministerium Neues
Schloss 70173 Stuttgart (Briefmarken beilegen; 77Cent) |
Das Finanzamt und die Senioren (50 Seiten) Bezugsadresse: Finanzministerium Neues
Schloss 70173 Stuttgart (Briefmarken beilegen; 77Cent) |
Die wichtigsten und aktuellen Regelungen sind in der Broschüre "Das Finanzamt und die Behinderten"
enthalten. Wenn Sie die Broschüren selbst abholen, erhalten Sie sie kostenlos. Sie sind im Finanzministerium und in
den Finanzämtern ausgelegt.
Ein Dank für die Unterstützung bei Teil B geht an Frau Hilde Rapp, Steuerbevollmächtigte.
Auch nach Einführung der Pflegeversicherung sind immer noch fast die Hälfte aller Pflegeheimbewohner auf
Leistungen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) angewiesen. In der häuslichen Pflege sind
Sozialhilfeleistungen andererseits leider noch viel zu wenig bekannt und viele schätzen ihren Umfang und die
Voraussetzungen für einen Anspruch falsch ein. Die folgenden Hinweise fassen derzeitige Regelungen zusammen.
1. Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§ 68 BSHG)
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Eine Einstufung in eine der Pflegestufen 1-3 bei der Begutachtung im Rahmen der Pflegeversicherung (bei
Pflegestufe 0 siehe Abschnitt 2.2.) |
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Das monatliche Einkommen des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners muss unter bestimmten Höchstgrenzen
liegen, die individuell ermittelt werden. Diese Einkommensfreigrenzen erhöhen sich u.a. durch die Höhe der
Pflegestufe, die Zahl mitzuversorgender Familienangehöriger sowie durch die Höhe der Wohnungsmiete und anderer
finanzieller Belastungen. Die Freigrenzen liegen speziell im Bereich "Hilfe zur Pflege" oft höher als
vermutet. Z.B. kann eine alleinstehende pflegebedürftige Person, die in der eigenen Wohnung lebt, in Pflegestufe
3 auch bei einem Nettoeinkommen von über 1.500,00 EUR monatlich noch zusätzlich Sozialhilfeleistungen
erhalten. |
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Das Vermögen des Pflegebedürftigen muss bis auf 2.301,00 EUR aufgebraucht sein. Bei Verheirateten sind es
2.915,00 EUR des gemeinsamen Vermögens. Größere Vermögenswerte, die nachweisbar - aufgrund von Kontoauszügen
oder Schenkungsurkunden - innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt wurden, müssen von den Beschenkten
zurückerstattet werden und vom Pflegebedürftigen zunächst verbraucht werden, bis Sozialhilfeleistungen möglich
sind. Diese Regelung soll vor allem den Missbrauch von Sozialhilfeleistungen verhindern. Schenkungen werden unter
bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgefordert (z.B. sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie ein
angemessener Geldbetrag zu besonderen Anlässen). |
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Sozialhilfeleistungen sind allen anderen Leistungen (z.B. durch die Pflegeversicherung oder die Krankenkasse)
nachgeordnet. Das heißt, sie werden, soweit ein Anspruch auf andere Leistungen besteht, nur in Ergänzung zu
diesen gewährt. |
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Mit einem Antrag auf Leistungen der "Hilfe zur Pflege" muss eine Einwilligung zur Offenlegung der
eigenen Vermögensverhältnisse abgegeben werden. Das heißt, das Sozialamt darf sich zum Schutz vor
Leistungsmissbrauch Informationen über Bankkonten u.ä. einholen.
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2. Können auch in Pflegestufe 0 Leistungen bezogen werden?
Wenn der medizinische Dienst eine Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung ablehnt (Pflegestufe 0), kann gerade
bei Demenzkranken bereits ein hoher Hilfebedarf vorhanden sein.
Regelungen für den häuslichen Bereich:
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In Stuttgart wurde vereinbart, dass auch bei Pflegestufe 0 Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur
Pflege" (§68 BSHG) gewährt werden, wenn aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes hervorgeht, dass
wenigstens ein "pflegerischer Hilfebedarf" besteht. Konkret bedeutet dies, dass zumindest eine Anleitung
oder Hilfe entweder beim Waschen, beim Duschen , beim Baden, bei der der Darm- und Blasenentleerung oder beim
Aufstehen und Zu-Bett-Gehen notwendig ist. |
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Kann selbst dies nicht bestätigt werden, besteht noch die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der "Hilfen
zum Lebensunterhalt" (§ 11, Abs. 3) zu beziehen. Allerdings sind dabei die monatlichen Einkommensfreigrenzen
niedriger als im Bereich der "Hilfe zur Pflege" (vergleiche Kapitel 1). |
Regelungen im Pflegeheim:
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Das Sozialamt übernimmt auch in Pflegestufe 0 Kosten eines Heimaufenthalts, wenn der Gutachter des
Medizinischen Dienstes eine Aufnahme ins Pflegeheim für erforderlich hält.
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3. Müssen das eigene Haus oder die Wohnung verkauft werden, bevor Leistungen beansprucht werden können?
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Solange der Leistungsempfänger (Pflegebedürftiger) oder sein Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung oder dem
gemeinsamen Haus lebt, bleibt das Wohneigentum geschützt. Die Größe des Wohnraums und der Wert müssen sich
allerdings in einem angemessenen Rahmen bewegen (kein Mietshaus, Villa o.ä.). |
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Liegt der Wert oder die Größe des Wohnraums über der Grenze, die vom Sozialamt als angemessen anerkannt
werden kann, werden Sozialhilfeleistungen häufig als Darlehen gewährt. Dies hat für den Leistungsempfänger den
Vorteil, dass er sein Wohneigentum nicht veräußern muss. Das Sozialamt kann andererseits sofort eine
Rückzahlung der Leistungen fordern, wenn der Leistungsempfänger dazu in der Lage ist. Leistungen können
beispielsweise auch darlehensweise gewährt werden, wenn Sparvermögen fest angelegt ist und kurzfristig nur mit
erheblichem Verlust abgerufen werden kann. |
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Das gemeinsame Haus oder die Wohnung, in der der Ehepartner eines Pflegeheimbewohners lebt, ist kein
geschütztes Vermögen mehr, wenn der Ehepartner stirbt. |
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| Das Wohneigentum wird in diesem Fall nicht mehr von der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" genutzt
und wird deshalb zum einsetzbaren Vermögen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach dem Sozialhilfegesetz neben
dem Ehepartner auch minderjährige unverheiratete Kinder. Demenzkranke haben jedoch selten Kinder in diesem
Alter. |
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Das Sozialamt geht dann davon aus, dass der Vermögenswert des Wohneigentums fortan für die Begleichung der
Heimkosten eingesetzt werden kann und wird deshalb seine Zahlungen einstellen. Bisher gewährte Leistungen müssen
allerdings nicht zurückgezahlt werden. Dieser Fall kann erst eintreten, wenn beide Ehepartner verstorben sind und
das Sozialamt auf das Erbe zurückgreifen kann (siehe nächstes Kapitel). |
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| Will man vermeiden, dass das Wohneigentum verkauft werden muss, um für laufende Heimkosten aufzukommen,
gibt es dafür grundsätzlich zwei Wege. Entweder werden die Heimkosten von anderen Personen, beispielsweise
von den Kindern übernommen, oder es wird eine Hypothek auf das Wohneigentum aufgenommen, mit der die
Heimkosten beglichen werden können. |
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Falls bereits vor dem Tod des Partners beträchtliche Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, kann es für die
künftigen Erben vorteilhafter sein, wenn eine Hypothek aufgenommen wird. Dadurch fallen die Heimkosten dem
Pflegebedürftigen zur Last, auf dessen Nachlass das Sozialamt bis zur Höhe der über die letzten zehn Jahre
gewährten Leistungen zurückgreifen kann (siehe nächstes Kapitel: "Rückgriff auf das Erbe"). Wird das
Vermögen des Pflegebedürftigen nicht belastet, da andere Personen die Heimkosten übernehmen, steht es nach
dessen Tod in voller Höhe für Rückzahlungen zur Verfügung.
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4. Kann das Sozialamt Leistungen wieder zurückfordern?
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Wurden Leistungen als Darlehen gewährt, muss dass Darlehen zurückgezahlt werden, sobald es die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse zulassen. |
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Rückgriff auf das Erbe: Wenn der Pflegebedürftige und sein Ehepartner verstorben sind, kann das
Sozialamt nach dem Sozialhilfegesetz auf deren Nachlas zurückgreifen. Der Nachlass kann jedoch nur bis zur Höhe
der über die letzten zehn Jahre gewährten Leistungen angetastet werden. |
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| Wollen Kinder vermeiden, dass das elterliche Haus verkauft werden muss oder in den Besitz des Sozialamts
übergeht und sind sie nicht in der Lage, den geforderten Betrag aufzubringen, kann entweder eine Ratenzahlung
vereinbart werden oder sie können eine Hypothek auf das Haus aufnehmen. |
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Auch wenn ein Haus oder eine Wohnung bereits vor dem Tod eines Ehepartners an die eigenen Kinder verschenkt
wurde, müssen die Kinder das Wohneigentum für die eventuellen Rückforderungen des Sozialamts einsetzen, es sei
denn, diese Schenkung liegt bereits mehr als 10 Jahre zurück. |
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Ein nicht voraussehbarer Vermögenszuwachs, wie eine plötzliche Erbschaft oder ein Lottogewinn kann vom
Sozialamt nicht im Sinne einer Rückforderung angetastet werden. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen und seines
Ehepartners kann das Sozialamt allerdings auf den Nachlass und damit auf den verbliebenen Teil des
Vermögenszuwachses zurückgreifen.
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5. Wie hoch sind die Leistungen?
Häuslicher Bereich:
Im häuslichen Bereich sind wie bei der Pflegeversicherung Sachleistungen und Geldleistungen zu unterscheiden.
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Die Sachleistungen (Pflegeleistungen) müssen über einen Pflegedienst bezogen werden und werden direkt mit ihm
verrechnet. Sachleistungen können im häuslichen Bereich, wenn sie notwendig sind, einen Betrag bis zur Höhe der
Leistungen erreichen, die auch bei einem Pflegeheimaufenthalt gewährt werden. |
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| In besonderen Fällen, so etwa, wenn ein Wechsel ins Pflegeheim mit besonderen Schwierigkeiten oder
Nachteilen verbunden ist, können die Leistungen im häuslichen Bereich sogar höher liegen als bei einem
Pflegeheimaufenthalt, um eine besondere Härte durch den Wechsel ins Pflegeheim zu vermeiden. |
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Werden über das Sozialamt Sachleistungen bezogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem bei
niedrigen Einkommensverhältnissen) zusätzlich auch ein Pflegegeld vom Sozialamt gewährt werden. |
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Ebenso kann das Sozialamt unter bestimmten sozialhilferechtlichen Voraussetzungen das Pflegegeld der
Pflegeversicherung aufstocken. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Pflegeversicherung eine Kombinationsleistung
gewährt. |
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Wird bei der Pflegeversicherung nur Pflegegeld (Geldleistung) bezogen, kann das Sozialamt keine zusätzlichen
Leistungen gewähren. |
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Das Sozialamt kann im häuslichen Bereich z.B. auch Maßnahmen zur Wohnungsanpassung (notwendige
Umbaumaßnahmen) unterstützen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. |
Pflegeheim:
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Die meisten Pflegeheime schließen mit den Sozialhilfeträgern und Pflegekassen Vereinbarungen ab, die die
Kostensätze in den Heimen festsetzen und begrenzen. In diesen Heimen übernimmt das Sozialamt die ungedeckten
Kosten für einen Aufenthalt. In teureren Heimen, die keine derartige Vereinbarung abgeschlossen haben, z.B.
weil sie mehr Personal beschäftigt haben oder sonst einen höheren Standard haben, übernimmt das Sozialamt keine
Kosten. |
6. Was bleibt der Ehefrau oder dem Ehemann, wenn der Partner im Pflegeheim lebt?
Wie im häuslichen Bereich wird für den zu Hause lebenden Partner eine Einkommensfreigrenze, bzw. ein
Kostenbeitrag für das Pflegeheim ermittelt. Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Höhe der gemeinsamen Rente,
Miete, sonstiger Belastungen und den Kosten für das Pflegeheim (nach Abzug der Pflegeversicherungsleistungen). Die
verbleibende Rente für den Ehepartner ist bei der Sozialhilfeleistung "Hilfe zur Pflege" in der Regel so
hoch, dass der Ehepartner mit keinen wesentlichen Einschränkungen seines bisherigen Lebensstandards rechnen muss.
7. Was bleibt Alleinstehenden, wenn sie in einem Pflegeheim leben?
Durch den Kostensatz im Pflegeheim müssen sowohl die Pflege als auch die Unterkunft und die sonstige
Grundversorgung zum Leben abgedeckt werden. Deshalb verbleibt dem Bewohner eines Pflegeheims, der
Sozialhilfeleistungen erhält, von der eigenen Rente nur ein kleiner monatlicher Barbetrag zur freien Verfügung. Der
Betrag liegt derzeit je nach Einkommensverhältnissen zwischen ca. 85,00 EUR und 130,00 EUR im Monat.
8. Müssen Kinder für den Pflegeheimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen?
Leibliche oder adoptierte Kinder sind zwar zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet, die notwendigen Zuzahlungen
bei einem Pflegeheimaufenthalt werden jedoch meist überschätzt. Bei der Berechnung der Zuzahlung ist nur das
laufende Einkommen der leiblichen oder adoptierten Kinder entscheidend. Vermögenswerte der Kinder (Wohnung,
Sparguthaben usw.) müssen, soweit sie nicht außergewöhnlich hoch sind, nicht eingesetzt werden und spielen auch
bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags meist keine Rolle. Beim laufenden Einkommen der leiblichen Kinder gibt es
hohe Freigrenzen. Erst wenn diese überschritten werden, muss ein Unterhaltsbeitrag geleistet werden. Die Freigrenze
erhöht sich, wenn der unterhaltspflichtige Sohn oder die Tochter selbst unterhaltspflichtige Kinder hat. Ebenso
erhöht sich die Einkommensfreigrenze, wenn sonstige finanzielle Belastungen vorhanden sind. Aus dem Einkommen
von Schwiegertöchtern und Schwiegersöhnen ist in keinem Fall ein Unterhaltsbeitrag zu leisten.
Beispiel zur groben Einschätzung des Unterhaltsbeitrags:
Ein Sohn, der ein monatliches Einkommen von 2.500,00 EUR netto hat, alleinstehend ist, keine Miete und sonstige
finanziellen Belastungen hat, muss je nach Pflegeheimkosten und Rente des Vaters mit etwa 150,00 EUR bis 250,00 EUR
monatlicher Zuzahlung rechnen.
9. Weiterführende Literatur und Adressen
Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen (300 S.) Bezugsadresse: BAGH Kirchfeldstr.
149 40215 Düsseldorf (Briefmarken beilegen; 2,56 Euro)
Wichtige Adresse:
In Stuttgart ist eine unabhängige Beratung zu Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und Hilfe bei der
Antragstellung beim Bürgerservice Leben im Alter möglich (Auskunft über den zuständigen
Mitarbeiter Ihres Stadtbezirks ist über die Telefonnummer 216 - 38 18 zu erhalten).
Ein Dank für die Durchsicht und Anregungen zu Teil C geht an Frau Susanne Lechler vom Sozialamt der Stadt
Stuttgart. Ein Dank für Anregungen zur sprachlichen Gestaltung des Gesamttextes geht an Herrn Hartmut Blum.
Welche Kosten müssen Sie bei einem Pflegeheimaufenthalt selbst übernehmen?
Beispiel
Das Beispiel bezieht sich auf ein Stuttgarter Heim mit durchschnittlichen Kostensätzen. Einzelne Heime können
derzeit um bis zu 450 Euro höher oder niedriger liegen.
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Pflegestufe 0 |
Pflegestufe 1 |
Pflegestufe 2 |
Pflegestufe 3 |
| Kostensatz des Pflegeheims |
1.650 Euro |
2.300 Euro |
2.600 Euro |
3.000 Euro |
| Leistungen der Pflegeversicherung |
0,00 Euro |
1.023 Euro |
1.278 Euro |
1.432 Euro |
| verbleibender Kostenanteil |
1.650 Euro |
1.277 Euro |
1.322 Euro |
1.568 Euro |
Die verbleibenden Kosten, die Sie nach Abzug der Pflegeversicherungsleistungen selbst übernehmen müssen, sind je
nach Pflegestufe unterschiedlich. Am höchsten ist der verbleibende Eigenanteil in Pflegestufe 0 und 3, am
niedrigsten in Pflegestufe 1.
*Pflegetagebuch zum download als Excel-Datei (rechte Maustaste, Ziel speichern unter)
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