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Ratgeber für Angehörige, Interessierte und Fachleute  Nr. 3  

Schwerbehindertenausweis, Steuererleichterungen und Sozialhilfeleistungen

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Stand: März 2010 Verfasser(©): Günther Schwarz

A. Schwerbehindertenausweis

1. Hinweise zu den Merkzeichen

2. Hinweise auf einige Vergünstigungen

3. Weiterführende Literatur und Adressen

B. Steuererleichterungen

1. Steuererleichterungen für Pflegepersonen

2. Steuererleichterungen für Pflegepersonen oder Pflegebedürftige

2. Steuererleichterungen für die pflegebedürftige Person

3. Literaturhinweise und Adressen

C. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

1. Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§ 68 BSHG)

2. Können auch in Pflegestufe 0 Leistungen bezogen werden?

3. Müssen das eigene Haus oder die Wohnung verkauft werden, bevor Leistungen beansprucht werden können?

4. Kann das Sozialamt Leistungen wieder zurückfordern?

5. Wie hoch sind die Leistungen?

6. Was bleibt der Ehefrau oder dem Ehemann, wenn der Partner im Pflegeheim lebt?

7. Was bleibt Alleinstehenden, wenn sie in einem Pflegeheim leben?

8. Müssen Kinder für den Pflegeheimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen?

9. Weiterführende Literatur und Adressen

 

 

Weitere Ratgeber gibt es zu folgenden Themen: (Preis pro Broschüre Euro 1,50)
Nr. 1 Regelungen der Pflegeversicherung (Antrag, Begutachtung, Widerspruch, Leistung)
Pflegetagebuch* (Ergänzung zu Nr. 1 Regelungen der Pflegeversicherung)
Nr. 2 Rechtliche Regelungen (u.a. Haftung, gesetzl. Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen)

 

A. Schwerbehindertenausweis

zum Anfang

Auf die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sollte nicht aus falscher Scham verzichtet werden, da sich eine Reihe von Vorteilen ergeben, z.B. im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bei der steuerlichen Veranlagung.

Ein Antrag mit Merkblättern zu den Merkzeichen und den sich daraus ergebenden Vergünstigungen kann bei den Versorgungsämtern angefordert werden, die Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis bearbeiten.
Die Beurteilung des Behinderungsgrads wird von den Ärzten des Versorgungsamtes in aller Regel auf der Grundlage von Berichten behandelnder Ärzte durchgeführt. Nur wenn die Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, wird eine Untersuchung durch einen Gutachter des Versorgungsamts veranlasst.

1. Hinweise zu den Merkzeichen

  • -
Bedürfen Demenzerkrankte bei fortgeschrittener Erkrankung für eine Reihe grundlegender Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe, ist von einem Behinderungsgrad von 100 % auszugehen. Zu diesen grundlegenden Verrichtungen gehören das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege und die Darm- und Blasenentleerung. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, Anregung und Kommunikation zu berücksichtigen.
In diesem Krankheitsstadium kann ebenso von einer Zuerkennung der folgenden Merkzeichen ausgegangen werden:
- "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr),
- "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung)
- "H" (Hilflosigkeit), und
- "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
  • -
Das Merkzeichen "G" wird zuerkannt, wenn wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurückgelegt werden können (z.B. Unfallgefahr beim Überqueren der Straße).
  • -
Das Merkzeichen "B" wird zuerkannt, wenn eine Person zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist, das heißt beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt. Ebenso wird "B" zuerkannt, wenn bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen benötigt werden.
  • -
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" sind den Voraussetzungen für eine Einstufung in der Pflegeversicherung ähnlich. In der Pflegestufe 3 der Pflegeversicherung muss deshalb in aller Regel auch das Merkzeichen "H" zuerkannt werden. In den Pflegestufen 1-2 kann eine Zuerkennung des Merkzeichens "H" ebenfalls möglich sein, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
  • -
Das Merkzeichen "RF" wird bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80% zuerkannt, wenn der Betroffene wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Dies kann bei Demenzkranken z.B. der Fall sein, wenn sie sehr bewegungsunruhig sind oder unvorhersehbar laut während einer Veranstaltung sprechen, was den Besuch einer Theateraufführung, eines Konzertes oder ähnlicher Anlässe unmöglich macht.

2. Hinweise auf einige Vergünstigungen

Bei Merkzeichen "G": Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr.
Zur Berechtigung muss allerdings in der Regel jährlich eine Wertmarke für 60,00 EUR oder halbjährlich für 30,00 EUR gekauft werden.
Alternativ zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr kann auch eine Kfz-Steuerermäßigung von 50% und evt. ein Beitragsnachlass bei der Kfz-Haftpflicht von 12,5% erhalten werden. Der Behinderte muss Halter des Fahrzeugs sein.
Ab einem Behinderungsgrad von 80% kann die Bahncard zum halben Preis erworben werden.
Bei Merkzeichen "B": Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr für eine Begleitperson.
Bei Merkzeichen "RF": Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Gebührenermäßigung bei der Grundgebühr für das Telefon.
Bei Merkzeichen "H": Befreiung von Kfz-Steuer und Beitragsnachlass bei der Kfz-Haftpflicht von 25%. Der Behinderte muss Halter des Fahrzeugs sein.
Zusätzlich wird eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr gewährt. Die Wertmarke für die jährliche Berechtigung ist jedoch, im Unterschied zur Regelung bei Merkzeichen "G", auf Antrag in jedem Fall kostenfrei.

Weitere Hinweise zu Steuererleichterungen finden Sie in Teil B "Steuererleichterungen".

3. Weiterführende Literatur und Adressen

Merkblätter des Versorgungsamts

Bezugsadresse:

Versorgungsamt Stuttgart

Fritz-Elsas-Str. 30

70174 Stuttgart (kostenlose Zusendung)

Telefon 66 73 - 0

Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen (300 S.)

Bezugsadresse:

BAGH

Kirchfeldstr. 149

40215 Düsseldorf

(Briefmarken beilegen; 2,56 Euro)

3.1 wichtige Adresse:
Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis sind in Stuttgart zu stellen beim Versorgungsamt Stuttgart, Fritz-Elsas-Str. 30, 70174 Stuttgart

 


 

B. Steuererleichterungen

zum Anfang

Steuererleichterungen spielen vor allem dann eine Rolle, wenn die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige zur Einkommenssteuer veranlagt ist. Auf Ermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer und damit verbunden der Kfz-Haftpflichtversicherung wurde bereits in Teil A dieses Ratgebers hingewiesen.
Für viele Steuererleichterungen sind eine Einstufung bei der Pflegeversicherung oder ein Schwerbehindertenausweis entscheidende Voraussetzungen.

1. Steuererleichterungen für Pflegepersonen

1.1 Pflegepauschbetrag von 924,00 EUR (§ 33b Abs. 6 EStG)

Wenn die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen persönlich vom Steuerpflichtigen durchgeführt wird und er dafür keine Einnahmen erhält, kann er einen Pflegepauschbetrag von 924,00 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen (ein "Pauschbetrag" ist ein pauschaler Steuerabzug, der ohne Kostennachweis anerkannt wird). Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person "nicht nur vorübergehend hilflos ist". Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrags auf mehrere Personen ist möglich.

1.2 Direkter Nachweis von Kosten (§ 33 EStG)

Können Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen (z.B. Kosten für einen Pflegedienst, Heimkosten, u.ä.) anhand von Belegen nachgewiesen werden, kann statt des Pauschbetrags auch der nachgewiesene Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bevor der Betrag steuerlich absetzbar ist, prüft das Finanzamt allerdings, inwieweit die pflegebedürftige Person nicht selbst in der Lage ist, die Aufwendungen zu tragen. Der nachgewiesene Betrag wird um eine zumutbare Belastung (prozentual zum Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte) gekürzt. Voraussetzung für den direkten Nachweis ist eine Einstufung in die Pflegestufen 1-3 bei der Pflegeversicherung.

Sammeln Sie vorsorglich Belege, um am Jahresende gegebenenfalls entscheiden zu können, ob ein direkter Nachweis von Kosten eine Steuererleichterung bringen kann.

2. Steuererleichterungen für Pflegepersonen oder Pflegebedürftige

2.1 Aufwendungen für eine Haushaltshilfe
  • -
Kosten für eine Haushaltshilfe können bis zu 624,00 EUR im Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden,
- wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner lediglich das 60. Lebensjahr vollendet hat oder,
- wenn die Haushaltshilfe wegen einer Krankheit erforderlich ist. (In diesem Fall kann die Steuererleichterung entweder vom Kranken oder einer zum Haushalt gehörenden Person in Anspruch genommen werden.
  • -
Kosten für eine Haushaltshilfe können bis zu 924,00 EUR geltend gemacht werden, wenn der Pflegebedürftige oder sein mitveranlagter Ehepartner ein Grad der Behinderung von mindestens 45% oder Pflegestufe 3 oder das Merkzeichen "H" (auch Blinde) hat.

Hinweis:
Falls die Haushaltshilfe privat beschäftigt ist, müssen ihr Name und ihre Adresse unter Umständen dem Finanzamt zur Überprüfung ihrer steuerlichen Erfassung mitgeteilt werden (Lohnsteuerpflicht wird auch geprüft!). Die Haushaltshilfe kann aber beispielsweise auch über einen Pflegedienst angefordert werden.

2.2 Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

Falls die Haushaltshilfe privat beschäftigt ist, müssen ihr Name und ihre Adresse unter Umständen dem Finanzamt zur Überprüfung ihrer steuerlichen Erfassung mitgeteilt werden. Bei Beschäftigung im privaten Haushalt kann für das Sozialversicherungsverfahren das Haushaltsscheckverfahren angewendet werden. Es besteht eine Lohnsteuerpflicht wie bei normalen Arbeitsverhältnissen.
Die Haushaltshilfe kann aber beispielsweise auch über einen Pflegedienst angefordert werden.

2.3 Pflegegeld ist steuerfrei

Das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist für den Pflegebedürftigen wie auch für pflegende Angehörige oder andere nahestehende Personen, die durch ihre Unterstützung eine "sittlichen Verpflichtung" erfüllen, steuerfrei.
Voraussetzungen ist, dass die Person, an die das Pflegegeld weitergegeben wird, in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Pflegebedürftigen steht.

3. Steuererleichterungen für die pflegebedürftige Person

3.1 Behindertenpauschbetrag (§ 33 b EStG)

Je nach Behinderungsgrad entsprechend dem Schwerbehindertengesetz oder bei Pflegestufe 3 kann ein Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (siehe Tabelle auf der nächsten Seite).

Behinderungsgrad: Pauschbetrag:
25-30%
35-40%
45-50%
55-60%
65-70%
75-80%
310,00 EUR
430,00 EUR
570,00 EUR
720,00 EUR
890,00 EUR
1.060,00 EUR
85-90%
95-100%

bei Merkzeichen "H"
oder Pflegestufe 3
(auch Blinde)
1.230,00 EUR
1.420,00 EUR



3.700,00 EUR

Direkter Nachweis behinderungsbedingter Aufwendungen:
Statt des Pauschbetrags können Kosten auch direkt mit Belegen nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden jedoch zuvor um eine zumutbare Belastung (prozentual zum Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte) gekürzt.

Sammeln Sie vorsorglich Belege, um am Jahresende entscheiden zu können, ob der Pauschbetrag oder der direkte Nachweis die größere Steuererleichterung bringt.

3.2 Krankheitskosten

Zusätzlich zu behinderungsbedingten Aufwendungen können auch Krankheitskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Neben den Kosten für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, der Behandlung durch einen zugelassenen Heilpraktiker, den Kosten für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brille, Hörgerät) sind auch Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel abzugsfähig.
Außerordentliche Krankheitskosten (z.B. Kosten einer Operation), die durch einen akuten Anlass verursacht werden, können auch dann berücksichtigt werden, wenn diese mit dem Leiden zusammenhängen, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat.

3.3 Fahrtkosten des Pflegebedürftigen

Bei einem Behinderungsgrad von mindestens
- 80% oder
- 70% + Merkzeichen "G"
können Privatfahrten mit dem PKW bis zu 3.000 km pauschal ohne Nachweis jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Bei Merkzeichen "H" oder Pflegestufe 3 (auch bei Blinden) kann sogar eine jährliche Wegstrecke bis zu 15.000 km anerkannt werden. Vorsorglich sollte dabei zum Nachweis ein Fahrtenbuch oder eine schriftliche Aufstellung über die Fahrten mit Datum, Kilometern, Ausgangspunkt und Zielort der Fahrten geführt werden.
Der abzugsfähige Betrag errechnet sich aus der Anzahl der gefahrenen Kilometer mal 0,30 EUR (3.000 km x 0,30 = 900,00 EUR; 15.000 km x 0,30 = 4.500,00).

Werden andere Verkehrsmittel (z.B. Taxi, Bus, Bahn oder ein behindertengerechter Bus eines Fahrdienstes) benutzt, können die Kosten auch anhand der Belege nachgewiesen werden. Auch bei anderen Verkehrsmitteln oder wenn sowohl der PKW als auch andere Verkehrsmittel benutzt werden, gilt, dass insgesamt höchstens Kosten bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km bzw. 15.000 km abzugsfähig sind.

(Achten Sie auch auf die Kfz-Steuer- und Haftpflichtermäßigungen sowie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, auf die in Teil A dieses Ratgebers hingewiesen wird.)

3.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit (zu Hause und im Pflegeheim)

Bei Pflegestufe 1-3 können folgende Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:

- Aufwendungen zur Unterbringung in einem Pflegeheim

- Aufwendungen zur Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft. Die Pflegekraft kann über einen Pflegedienst angefordert werden.

Der nachgewiesene Betrag wird noch um eine zumutbare Belastung (prozentual zum Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte) gekürzt.
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit können nicht geltend gemacht werden, wenn der erhöhte Behindertenpauschbetrag von 3.700,00 EUR in Anspruch genommen wird.

Hinweis: Falls die ambulante Pflegekraft direkt beim Pflegebedürftigen beschäftigt ist, müssen ihr Name und ihre Adresse unter Umständen dem Finanzamt zur Überprüfung ihrer steuerlichen Erfassung mitgeteilt werden (Lohnsteuerpflicht wird auch geprüft!).

3.5 Aufwendungen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen in Heimen (§ 33a Abs. 3 EStG)

In den Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim, einem Altenheim oder einer Einrichtung des Betreuten Wohnens sind in der Regel auch Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten. Diese Kosten können bis zu einer Höchstgrenze, die in fast allen Einrichtungen erreicht wird, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:

- bis zu 924,00 EUR bei Pflegestufe 1-3,

- bis zu 624,00 EUR wenn keine Einstufung gegeben ist.

Der abzugsfähige Betrag verdoppelt sich (1.848,00 bzw. 1248,00 EUR), wenn der Ehepartner des Heimbewohners an einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Heimbewohner gehindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Ehepartner weiter in der gemeinsamen Wohnung lebt.
In der Einkommenssteuererklärung sind die oben genannten Aufwendungen mit der Bezeichnung "Aufwendungen für der Tätigkeit einer Haushaltshilfe vergleichbare Dienstleistungen" anzugeben.

3. Literaturhinweise und Adressen

Das Finanzamt und die Behinderten (30 Seiten)
Bezugsadresse:
Finanzministerium
Neues Schloss
70173 Stuttgart
(Briefmarken beilegen; 77Cent)
Das Finanzamt und die Senioren (50 Seiten)
Bezugsadresse:
Finanzministerium
Neues Schloss
70173 Stuttgart
(Briefmarken beilegen; 77Cent)

Die wichtigsten und aktuellen Regelungen sind in der Broschüre "Das Finanzamt und die Behinderten" enthalten. Wenn Sie die Broschüren selbst abholen, erhalten Sie sie kostenlos. Sie sind im Finanzministerium und in den Finanzämtern ausgelegt.

Ein Dank für die Unterstützung bei Teil B geht an Frau Hilde Rapp, Steuerbevollmächtigte.

 


 

C. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

zum Anfang

Auch nach Einführung der Pflegeversicherung sind immer noch fast die Hälfte aller Pflegeheimbewohner auf Leistungen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) angewiesen. In der häuslichen Pflege sind Sozialhilfeleistungen andererseits leider noch viel zu wenig bekannt und viele schätzen ihren Umfang und die Voraussetzungen für einen Anspruch falsch ein.
Die folgenden Hinweise fassen derzeitige Regelungen zusammen.

1. Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§ 68 BSHG)

  • -
Eine Einstufung in eine der Pflegestufen 1-3 bei der Begutachtung im Rahmen der Pflegeversicherung (bei Pflegestufe 0 siehe Abschnitt 2.2.)
  • -
Das monatliche Einkommen des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners muss unter bestimmten Höchstgrenzen liegen, die individuell ermittelt werden. Diese Einkommensfreigrenzen erhöhen sich u.a. durch die Höhe der Pflegestufe, die Zahl mitzuversorgender Familienangehöriger sowie durch die Höhe der Wohnungsmiete und anderer finanzieller Belastungen. Die Freigrenzen liegen speziell im Bereich "Hilfe zur Pflege" oft höher als vermutet. Z.B. kann eine alleinstehende pflegebedürftige Person, die in der eigenen Wohnung lebt, in Pflegestufe 3 auch bei einem Nettoeinkommen von über
1.500,00 EUR monatlich noch zusätzlich Sozialhilfeleistungen erhalten.
  • -
Das Vermögen des Pflegebedürftigen muss bis auf 2.301,00 EUR aufgebraucht sein. Bei Verheirateten sind es 2.915,00 EUR des gemeinsamen Vermögens. Größere Vermögenswerte, die nachweisbar - aufgrund von Kontoauszügen oder Schenkungsurkunden - innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt wurden, müssen von den Beschenkten zurückerstattet werden und vom Pflegebedürftigen zunächst verbraucht werden, bis Sozialhilfeleistungen möglich sind. Diese Regelung soll vor allem den Missbrauch von Sozialhilfeleistungen verhindern. Schenkungen werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgefordert (z.B. sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie ein angemessener Geldbetrag zu besonderen Anlässen).
  • -
Sozialhilfeleistungen sind allen anderen Leistungen (z.B. durch die Pflegeversicherung oder die Krankenkasse) nachgeordnet. Das heißt, sie werden, soweit ein Anspruch auf andere Leistungen besteht, nur in Ergänzung zu diesen gewährt.
  • -
Mit einem Antrag auf Leistungen der "Hilfe zur Pflege" muss eine Einwilligung zur Offenlegung der eigenen Vermögensverhältnisse abgegeben werden. Das heißt, das Sozialamt darf sich zum Schutz vor Leistungsmissbrauch Informationen über Bankkonten u.ä. einholen.

2. Können auch in Pflegestufe 0 Leistungen bezogen werden?

Wenn der medizinische Dienst eine Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung ablehnt (Pflegestufe 0), kann gerade bei Demenzkranken bereits ein hoher Hilfebedarf vorhanden sein.

Regelungen für den häuslichen Bereich:

  • -
In Stuttgart wurde vereinbart, dass auch bei Pflegestufe 0 Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§68 BSHG) gewährt werden, wenn aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes hervorgeht, dass wenigstens ein "pflegerischer Hilfebedarf" besteht. Konkret bedeutet dies, dass zumindest eine Anleitung oder Hilfe entweder beim Waschen, beim Duschen , beim Baden, bei der der Darm- und Blasenentleerung oder beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen notwendig ist.
  • -
Kann selbst dies nicht bestätigt werden, besteht noch die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der "Hilfen zum Lebensunterhalt" (§ 11, Abs. 3) zu beziehen. Allerdings sind dabei die monatlichen Einkommensfreigrenzen niedriger als im Bereich der "Hilfe zur Pflege" (vergleiche Kapitel 1).

Regelungen im Pflegeheim:

  • -
Das Sozialamt übernimmt auch in Pflegestufe 0 Kosten eines Heimaufenthalts, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes eine Aufnahme ins Pflegeheim für erforderlich hält.

3. Müssen das eigene Haus oder die Wohnung verkauft werden, bevor Leistungen beansprucht werden können?

  • -
Solange der Leistungsempfänger (Pflegebedürftiger) oder sein Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus lebt, bleibt das Wohneigentum geschützt. Die Größe des Wohnraums und der Wert müssen sich allerdings in einem angemessenen Rahmen bewegen (kein Mietshaus, Villa o.ä.).
  • -
Liegt der Wert oder die Größe des Wohnraums über der Grenze, die vom Sozialamt als angemessen anerkannt werden kann, werden Sozialhilfeleistungen häufig als Darlehen gewährt. Dies hat für den Leistungsempfänger den Vorteil, dass er sein Wohneigentum nicht veräußern muss. Das Sozialamt kann andererseits sofort eine Rückzahlung der Leistungen fordern, wenn der Leistungsempfänger dazu in der Lage ist. Leistungen können beispielsweise auch darlehensweise gewährt werden, wenn Sparvermögen fest angelegt ist und kurzfristig nur mit erheblichem Verlust abgerufen werden kann.
  • -
Das gemeinsame Haus oder die Wohnung, in der der Ehepartner eines Pflegeheimbewohners lebt, ist kein geschütztes Vermögen mehr, wenn der Ehepartner stirbt.
Das Wohneigentum wird in diesem Fall nicht mehr von der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" genutzt und wird deshalb zum einsetzbaren Vermögen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach dem Sozialhilfegesetz neben dem Ehepartner auch minderjährige unverheiratete Kinder. Demenzkranke haben jedoch selten Kinder in diesem Alter.
Das Sozialamt geht dann davon aus, dass der Vermögenswert des Wohneigentums fortan für die Begleichung der Heimkosten eingesetzt werden kann und wird deshalb seine Zahlungen einstellen. Bisher gewährte Leistungen müssen allerdings nicht zurückgezahlt werden. Dieser Fall kann erst eintreten, wenn beide Ehepartner verstorben sind und das Sozialamt auf das Erbe zurückgreifen kann (siehe nächstes Kapitel).
Will man vermeiden, dass das Wohneigentum verkauft werden muss, um für laufende Heimkosten aufzukommen, gibt es dafür grundsätzlich zwei Wege. Entweder werden die Heimkosten von anderen Personen, beispielsweise von den Kindern übernommen, oder es wird eine Hypothek auf das Wohneigentum aufgenommen, mit der die Heimkosten beglichen werden können.
Falls bereits vor dem Tod des Partners beträchtliche Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, kann es für die künftigen Erben vorteilhafter sein, wenn eine Hypothek aufgenommen wird. Dadurch fallen die Heimkosten dem Pflegebedürftigen zur Last, auf dessen Nachlass das Sozialamt bis zur Höhe der über die letzten zehn Jahre gewährten Leistungen zurückgreifen kann (siehe nächstes Kapitel: "Rückgriff auf das Erbe"). Wird das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht belastet, da andere Personen die Heimkosten übernehmen, steht es nach dessen Tod in voller Höhe für Rückzahlungen zur Verfügung.

4. Kann das Sozialamt Leistungen wieder zurückfordern?

  • -
Wurden Leistungen als Darlehen gewährt, muss dass Darlehen zurückgezahlt werden, sobald es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zulassen.
  • -
Rückgriff auf das Erbe:
Wenn der Pflegebedürftige und sein Ehepartner verstorben sind, kann das Sozialamt nach dem Sozialhilfegesetz auf deren Nachlas zurückgreifen. Der Nachlass kann jedoch nur bis zur Höhe der über die letzten zehn Jahre gewährten Leistungen angetastet werden.
Wollen Kinder vermeiden, dass das elterliche Haus verkauft werden muss oder in den Besitz des Sozialamts übergeht und sind sie nicht in der Lage, den geforderten Betrag aufzubringen, kann entweder eine Ratenzahlung vereinbart werden oder sie können eine Hypothek auf das Haus aufnehmen.
  • -
Auch wenn ein Haus oder eine Wohnung bereits vor dem Tod eines Ehepartners an die eigenen Kinder verschenkt wurde, müssen die Kinder das Wohneigentum für die eventuellen Rückforderungen des Sozialamts einsetzen, es sei denn, diese Schenkung liegt bereits mehr als 10 Jahre zurück.
  • -
Ein nicht voraussehbarer Vermögenszuwachs, wie eine plötzliche Erbschaft oder ein Lottogewinn kann vom Sozialamt nicht im Sinne einer Rückforderung angetastet werden. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners kann das Sozialamt allerdings auf den Nachlass und damit auf den verbliebenen Teil des Vermögenszuwachses zurückgreifen.

5. Wie hoch sind die Leistungen?

Häuslicher Bereich:
Im häuslichen Bereich sind wie bei der Pflegeversicherung Sachleistungen und Geldleistungen zu unterscheiden.
  • -
Die Sachleistungen (Pflegeleistungen) müssen über einen Pflegedienst bezogen werden und werden direkt mit ihm verrechnet. Sachleistungen können im häuslichen Bereich, wenn sie notwendig sind, einen Betrag bis zur Höhe der Leistungen erreichen, die auch bei einem Pflegeheimaufenthalt gewährt werden.
In besonderen Fällen, so etwa, wenn ein Wechsel ins Pflegeheim mit besonderen Schwierigkeiten oder Nachteilen verbunden ist, können die Leistungen im häuslichen Bereich sogar höher liegen als bei einem Pflegeheimaufenthalt, um eine besondere Härte durch den Wechsel ins Pflegeheim zu vermeiden.
  • -
Werden über das Sozialamt Sachleistungen bezogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem bei niedrigen Einkommensverhältnissen) zusätzlich auch ein Pflegegeld vom Sozialamt gewährt werden.
  • -
Ebenso kann das Sozialamt unter bestimmten sozialhilferechtlichen Voraussetzungen das Pflegegeld der Pflegeversicherung aufstocken. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Pflegeversicherung eine Kombinationsleistung gewährt.
  • -
Wird bei der Pflegeversicherung nur Pflegegeld (Geldleistung) bezogen, kann das Sozialamt keine zusätzlichen Leistungen gewähren.
  • -
Das Sozialamt kann im häuslichen Bereich z.B. auch Maßnahmen zur Wohnungsanpassung (notwendige Umbaumaßnahmen) unterstützen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Pflegeheim:
  • -
Die meisten Pflegeheime schließen mit den Sozialhilfeträgern und Pflegekassen Vereinbarungen ab, die die Kostensätze in den Heimen festsetzen und begrenzen. In diesen Heimen übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten für einen Aufenthalt.
In teureren Heimen, die keine derartige Vereinbarung abgeschlossen haben, z.B. weil sie mehr Personal beschäftigt haben oder sonst einen höheren Standard haben, übernimmt das Sozialamt keine Kosten.

6. Was bleibt der Ehefrau oder dem Ehemann, wenn der Partner im Pflegeheim lebt?

Wie im häuslichen Bereich wird für den zu Hause lebenden Partner eine Einkommensfreigrenze, bzw. ein Kostenbeitrag für das Pflegeheim ermittelt. Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Höhe der gemeinsamen Rente, Miete, sonstiger Belastungen und den Kosten für das Pflegeheim (nach Abzug der Pflegeversicherungsleistungen). Die verbleibende Rente für den Ehepartner ist bei der Sozialhilfeleistung "Hilfe zur Pflege" in der Regel so hoch, dass der Ehepartner mit keinen wesentlichen Einschränkungen seines bisherigen Lebensstandards rechnen muss.

7. Was bleibt Alleinstehenden, wenn sie in einem Pflegeheim leben?

Durch den Kostensatz im Pflegeheim müssen sowohl die Pflege als auch die Unterkunft und die sonstige Grundversorgung zum Leben abgedeckt werden. Deshalb verbleibt dem Bewohner eines Pflegeheims, der Sozialhilfeleistungen erhält, von der eigenen Rente nur ein kleiner monatlicher Barbetrag zur freien Verfügung. Der Betrag liegt derzeit je nach Einkommensverhältnissen zwischen ca. 85,00 EUR und 130,00 EUR im Monat.

8. Müssen Kinder für den Pflegeheimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen?

Leibliche oder adoptierte Kinder sind zwar zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet, die notwendigen Zuzahlungen bei einem Pflegeheimaufenthalt werden jedoch meist überschätzt.
Bei der Berechnung der Zuzahlung ist nur das laufende Einkommen der leiblichen oder adoptierten Kinder entscheidend. Vermögenswerte der Kinder (Wohnung, Sparguthaben usw.) müssen, soweit sie nicht außergewöhnlich hoch sind, nicht eingesetzt werden und spielen auch bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags meist keine Rolle. Beim laufenden Einkommen der leiblichen Kinder gibt es hohe Freigrenzen. Erst wenn diese überschritten werden, muss ein Unterhaltsbeitrag geleistet werden. Die Freigrenze erhöht sich, wenn der unterhaltspflichtige Sohn oder die Tochter selbst unterhaltspflichtige Kinder hat. Ebenso erhöht sich die Einkommensfreigrenze, wenn sonstige finanzielle Belastungen vorhanden sind.
Aus dem Einkommen von Schwiegertöchtern und Schwiegersöhnen ist in keinem Fall ein Unterhaltsbeitrag zu leisten.

Beispiel zur groben Einschätzung des Unterhaltsbeitrags:

Ein Sohn, der ein monatliches Einkommen von 2.500,00 EUR netto hat, alleinstehend ist, keine Miete und sonstige finanziellen Belastungen hat, muss je nach Pflegeheimkosten und Rente des Vaters mit etwa 150,00 EUR bis 250,00 EUR monatlicher Zuzahlung rechnen.

9. Weiterführende Literatur und Adressen

Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen (300 S.)
Bezugsadresse:
BAGH
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf (Briefmarken beilegen; 2,56 Euro)
Wichtige Adresse:

In Stuttgart ist eine unabhängige Beratung zu Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und Hilfe bei der Antragstellung beim Bürgerservice Leben im Alter möglich (Auskunft über den zuständigen Mitarbeiter Ihres Stadtbezirks ist über die Telefonnummer 216 - 38 18 zu erhalten).

Ein Dank für die Durchsicht und Anregungen zu Teil C geht an Frau Susanne Lechler vom Sozialamt der Stadt Stuttgart. Ein Dank für Anregungen zur sprachlichen Gestaltung des Gesamttextes geht an Herrn Hartmut Blum.


Welche Kosten müssen Sie bei einem Pflegeheimaufenthalt selbst übernehmen?

Beispiel

Das Beispiel bezieht sich auf ein Stuttgarter Heim mit durchschnittlichen Kostensätzen. Einzelne Heime können derzeit um bis zu 450 Euro höher oder niedriger liegen.

 

  Pflegestufe 0   Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Kostensatz des Pflegeheims 1.650 Euro 2.300 Euro 2.600 Euro 3.000 Euro
Leistungen der Pflegeversicherung 0,00 Euro 1.023 Euro 1.278 Euro 1.432 Euro
verbleibender Kostenanteil 1.650 Euro 1.277 Euro 1.322 Euro 1.568 Euro

 

Die verbleibenden Kosten, die Sie nach Abzug der Pflegeversicherungsleistungen selbst übernehmen müssen, sind je nach Pflegestufe unterschiedlich. Am höchsten ist der verbleibende Eigenanteil in Pflegestufe 0 und 3, am niedrigsten in Pflegestufe 1.

*Pflegetagebuch zum download als Excel-Datei (rechte Maustaste, Ziel speichern unter)

 


© Günther Schwarz

 

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