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Nützliche Tipps, z.B. bereits Antrag mit Aufzeichnungen aus dem Pflegetagebuch begründen!

Peter Ludwig Eisenberg

Die Diskussion um das sogenannte Pflegetagebuch ist für mich aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht recht problematisch, weil es in der Regel nur dem Gutachter als ergänzende Informationshilfe zugänglich gemacht wird und nicht dem Sachbearbeiter der Pflegekasse als Entscheidungshilfe dient. 
Von daher praktiziere ich in der Regel eine andere Verfahrensweise, die sich sehr bewährt hat.

Sowohl für die Antragstellung als auch für eine Widerspruchsbegründung nehme ich selbst Aufzeichnungen an Hand eines Pflegetagebuchs vor und begründe damit meinen Antrag. Das hat zur Folge, dass sich der Leistungsträger mit meiner differenzierten Begründung bei der Entscheidungsfindung auseinandersetzen muss. In der Regel wird dieser bereits von mir begründete Antrag dem MDK mit zugeleitet, so dass dieser sich mit meinen Ausführungen konkret in seinem Gutachten befassen muss.

Im Widerspruchsverfahren hat sich stets bewährt, sich das entscheidungsbegründende Gutachten des MDK`s in Kopie aushändigen zu lassen und die dortigen Ausführungen über die im Gutachten beschriebene Pflege mit den Aufzeichnungen eines Pflegetagebuchs oder den Angaben der Pflegenden oder des Gepflegten zu vergleichen. Hier ergeben sich oft sehr schnell unterschiedliche Aussagen und somit gute Anhaltspunkte, den Widerspruch konkret zu begründen.

Hilfreich ist auch das Hinzuziehen spezifischer Materialen von Fachverbänden, zur Pflegesituation unter Berücksichtigung einer bestimmten Krankheit/Pflegebedürftigkeit, wie Demenz oder Schlaganfall, weil nach Durcharbeiten dieser Materialien klarer wird, welche erbrachten Leistungen zur Pflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen ist.

Zu nennen ist beispielsweise als Literatur: der Ratgeber zur Pflegeversicherung von Herrn Günther Schwarz (Koautor des Leitfadens zur Pflegeversicherung aus der Schriftenreihe der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. ISSN 1432-7090, zu bestellen unter www.deutsche-alzheimer.de).

Der ambulante Pflegedienst, der nach SGB V Behandlungspflege leistet, hat m.E. keine Rechtsgrundlage für das Führen des Pflegetagebuchs. Er hat nur seine Behandlungspflege zu dokumentieren.

Wenn aber in diesem Zusammenhang der ambulante Dienst feststellt, dass Leistungen nach dem SGB XI in Betracht zu ziehen sind, könnte er dies auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 SGB XI mit Zustimmung des Pflegebedürftigen (resp. Betreuer) tun, denn hier heißt es: "...(2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Für die Beratung erforderliche personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt werden...."


Dipl.-Sozialgerontologe Peter Ludwig Eisenberg
Baumgartenstr. 66, 34130 Kassel, Tel.: 0561-68847


 

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